Zur Information: Regelung für die Leichenhallen bei Bestattungen
An Bestattungen dürfen in der Leichenhalle folgende Personen
teilnehmen:
• die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder
der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Ver-
storbenen oder des Verstorbenen,
• Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen
im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehe-
gattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner,
• Personen von zwei weiteren Hausständen und
• Personen, die für die Verstorbene oder den Verstorbenen als
Betreuungsperson amtlich bestellt oder als Sozialarbeiterin
oder Sozialarbeiter betreuend tätig waren.
Wird die Personenbegrenzung (pro 5 qm eine Person) einge-
halten, dürfen auch weitere Personen teilnehmen. Es gilt die
Maskenpfl icht, die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des
Abstandsgebots von 1,5 Metern einen festen Platz einnehmen.
Für die Leichenhallen in Kottweiler-Schwanden gilt folgende Per-
sonenbegrenzung:
Kottweiler (63 m²) – 12 Personen
Schwanden (50 m²) – 10 Personen
Die Ortsbürgermeisterin