Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 – So wird gewählt – Verhältniswahl oder Mehrheitswahl
Voraussichtlich am 26. Mai 2019 1 wählen die Bürgerinnen und Bürger die kommunalen Vertretungskörperschaften, also Ortsbeiräte, Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadträte und Kreistage. Im Folgenden wird erklärt, wie gewählt wird und worauf Sie bei der Stimmabgabe achten sollten.
Verhältniswahl oder Mehrheitswahl?
Sind für ein Wahlgebiet mehrere Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen worden, spricht man von personalisierter Verhältniswahl.
Die Zahl der Sitze einer Partei oder Wählergruppe entspricht dem Anteil der Stimmen, die ihre Bewerberinnen und Bewerber erzielen.
Liegt kein oder nur ein Wahlvorschlag vor, handelt es sich um eine reine Personen- oder Mehrheitswahl. Die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen erhalten ein Ratsmandat. Bei beiden Wahlarten stehen so viele Stimmen zur Verfügung, wie Sitze im Rat zu vergeben sind. Diese Anzahl richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft und ist auf dem Stimmzettel aufgedruckt.
Die Stimmabgabe soll mit einer eindeutigen Kennzeichnung, am besten durch ein „Stimmkreuz“, erfolgen. Alle darüberhinausgehenden Äußerungen auf dem Stimmzettel können zur Ungültigkeit der Stimmabgabe führen.
Verhältniswahl
Einzelstimmen
Sie können Ihre Stimmen auf einzelne Bewerberinnen und Bewerber verteilen, und zwar bis zu drei Stimmen je Bewerberin bzw. Bewerber (Kumulieren = Stimmen anhäufen). Eine Bindung an einen Wahlvorschlag besteht nicht; deshalb können Sie Ihre Stimmen auch an Bewerberinnen und Bewerber aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen vergeben (Panaschieren). Sie sollten jedoch darauf achten, nicht mehr Stimmen zu vergeben, als der Rat oder Kreistag Mitglieder hat, da dies bei Stimmenverteilung über mehrere Listen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe
führt. Weniger als die maximal mögliche Stimmenzahl zu vergeben ist möglich.
Listenstimme
Sie können Ihre Stimmen mit nur einem Kreuz an einen Wahlvorschlag im Ganzen vergeben, indem Sie das entsprechende Feld in der Kopfzeile kennzeichnen. In diesem Fall wird den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags jeweils eine Stimme zugeteilt.
Namen streichen
Wenn Sie zwar die Liste insgesamt wählen möchten, nicht aber bestimmte Bewerber auf dieser Liste, können Sie die entsprechenden Namen durchstreichen. Das Durchstreichen hat keinen Einfluss auf die zu vergebenen Stimmen. Sie können also bei zwölf zu vergebenden Mandaten Namen durchstreichen und dennoch
zwölf Kreuze machen.
Listen- und Einzelstimmen kombinieren
Wenn Sie einzelne Bewerberinnen oder Bewerber der angekreuzten besonders unterstützen möchten, können Sie diesen zusätzlich bis zu drei Stimmen geben. Wenn Sie beispielsweise dem auf Platz vier der Liste stehenden Bewerber drei Stimmen geben, erhalten die beiden auf den letzten Plätzen stehenden keine Stimmen.
Liste ankreuzen und Einzelstimmen auf anderen Listen vergeben
Auch wenn Sie eine Liste ankreuzen, können Sie einzelne Stimmen an Bewerberinnen und Bewerber anderer Listen vergeben.Die am Ende der angekreuzten Liste stehenden Personen erhalten dann keine Stimmen.
Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht bzw. zugelassen wurde, sind auf dem Stimmzettel die Bewerberinnen und Bewerber dieses
Wahlvorschlags aufgeführt. Auf der Liste können bis zu 50 Prozent mehr Namen stehen, als der Rat Mitglieder hat (also z. B.für einen Gemeinderat mit 12 Mitgliedern maximal 18 Namen).
Einzelstimmen
Sie können den Personen, die Sie wählen wollen, jeweils eine Stimme geben. Die Möglichkeit der Stimmenhäufung (Kumulieren) gibt es bei der Mehrheitswahl nicht.
Listenstimme
Sie können den Wahlvorschlag durch Vergabe der Listenstimme auch unverändert annehmen. Dann erhalten z. B. bei einem Rat mit zwölf Mitgliedern die ersten zwölf Bewerberinnen und Bewerber jeweils eine Stimme.
Namen streichen
Wenn Sie aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht in einem Gremium sehen möchten, können Sie die Namen streichen. Diesen Personen wird dann keine Stimme zugeteilt, wenn die Liste als Ganzes angekreuzt wurde. Wenn Sie beispielsweise Platz 12 einer Liste für einen Rat mit 12 Mitgliedern streichen, erhält die auf Platz 13 stehende Person die Stimme.
Weitere Namen eintragen
Liegt nur eine Liste vor, können Sie diese um weitere Namen ergänzen. Auch in diesem Fall dürfen nicht mehr Stimmen vergeben werden, als das Gremium Mitglieder hat. Wenn Sie auf eine Liste für einen Rat mit zwölf Mitgliedern vier zusätzliche Namen schreiben, dürfen Sie von den bereits vorgeschlagenen Personen also nur noch acht ankreuzen. Die Personen, die Sie eintragen, müssen wählbar und ausreichend identifizierbar sein. Tragen Sie daher neben dem Nachnamen ggf. weitere eindeutig zuordnende personenbezogene Daten wie Vornamen, Beruf, Adresse oder Alter ein.
Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag
Auch in Kommunen, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht bzw. zugelassen wird, findet eine reine Mehrheitswahl statt. Spätestens am dritten Tag vor der Wahl erhalten Sie von Ihrer Verwaltung einen amtlichen, leeren Stimmzettel. Diesen Stimmzettel können Sie schon zuhause ausfüllen und dann im Wahllokal in die Wahlurne werfen. Auf dem Stimmzettel können Sie so viele Personen aufführen wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Personen, die Sie eintragen,
müssen wählbar und ausreichend identifizierbar sein.
Weitere Informationen:
Eine ausführliche Beschreibung der Stimmabgabe sowie der Auszählung
enthält eine Broschüre, die mit folgendem Kurzlink als PDF-Datei heruntergeladen werden kann: s.rlp.de/j74 (einsetzen)
1 In Rheinland-Pfalz finden die Kommunalwahlen i. d. R. gemeinsam mit der
Europawahl statt.Der Rat der Europäischen Union ist übereingekommen, dass die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament im Zeitraum von Donnerstag, dem 23.Mai 2019, bis Sonntag, dem 26. Mai 2019, stattfinden sollen. Der Rat beschloss am 20.03.2018, das Europäische Parlament zum Entwurf eines Ratsbeschlusses zur Festsetzung dieses Termins zu konsultieren. Die förmliche Annahme des Beschlusses durch den Rat der Europäischen Union wird –
nach Eingang der Stellungnahme des Europäischen Parlaments – voraussichtlich vor Ende Juni 2018 erfolgen.
Als Wahltag – auch für die Kommunalwahlen – wird daher Sonntag, der 26. Mai 2019, unterstellt; der Wahltag für die Kommunalwahlen wird zu gegebener
Zeit von der Landesregierung festgelegt.