Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kottweiler- Schwanden
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kottweiler-Schwanden für das Jahr 2022 vom 27.04.2022
Der Gemeinderat hat aufgrund § 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalzvom 31. Januar 1994 (GVBL. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2022 (GVBL. S. 21) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 26.04.2022 hiermit
bekanntgemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.164.266,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.144.266,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 20.000,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 117.719,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 568.500,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 839.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -270.500,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 152.781,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 560.000,00 €. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht veranschlagt.
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
– Grundsteuer A 320 v.H.
– Grundsteuer B 390 v.H.
– Gewerbesteuer 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
– für den ersten Hund 36,00 €
– für den zweiten Hund 48,00 €
– für jeden weiteren Hund 72,00 €
– für den ersten gefährlichen Hund 0,00 €
– für den zweiten gefährlichen Hund 0,00 €
– für jeden weiteren gefährlichen Hund 0,00 €
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158, 191) werden festgesetzt:
– Feld- und Waldwegebeitrag 14,00 € / ha
Für Beitragspflichtige, die ihren Anteil am Reinertrag aus der Jagd und Schafsweide nicht der Gemeinde zur Verfügung stellen, sondern Auskehrungsansprüche geltend machen, erhöht sich der Beitrag in der gleichen Höhe des geltend gemachten und entsprochenen Auskehrungsanspruches.
Der Auskehrungsanspruch ist bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres geltend zu machen.
§ 8 Umlagen
Eine Umlage wird durch die Ortsgemeinde nicht erhoben.
§ 9 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 7.799.463 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 8.029.763 Euro und zum 31.12.2022 8.049.763 Euro.
§ 10 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
§ 11 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBI. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen 0,00 €
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 €
Kottweiler-Schwanden, 27.04.2022
gez. Gabriele Schütz
Ortsbürgermeisterin
Hinweis:
1. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 09.05.2022 bis Dienstag, dem 17.05.2022 während der üblichen Dienststunden im Rathaus Zimmer 214, öffentlich aus.
2. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ramstein-Miesenbach, 27.04.2022
In Vertretung
gez. Marcus Klein
1. Beigeordneter